Patienteninformation über
die Neuregelungen der Übernahme der Fahrtkosten durch die
gesetzlichen Krankenkassen
Die bisher verwendeten Verordnungen (Transportscheine)
behalten bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.
Grundsatz:
Alle alten Befreiungsausweise verlieren am 31.12.2003 ihre
Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die alten
Befreiungsausweise eine Gültigkeit über diesen Zeitraum hinaus
ausweisen.
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten-Verordnung ohne
Genehmigung durch die Krankenkasse:
- Fahrten zu Kassenleistungen die stationär erbracht
werden. (Hin- und Rückfahrt)
- Fahrten zu einer vor-/nachstationären Behandlung (im
Krankenhaus) gemäß § 115 a SGB V (unter Angabe der
Behandlungsdaten) Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung
einer voll-/ teilstationären Krankenhausbehandlung.
- Fahrten zu einer ambulanten OP im Krankenhaus oder in
eine Arztpraxis gemäß § 115 b SGB V, sowie zur Vor- und
Nachbehandlung dieser OP. (Angabe des OP-Datums muss
unbedingt auf dem Transportschein vermerkt sein)
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten Verordnungen
bei folgenden ambulanten Behandlungen:
Chronisch erkrankte Patienten:
- Fahrten zur Dialysebehandlung
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie
Andere Grunderkrankungen können in dieses Behandlungsschema
fallen: z. B. MS- Patienten, Schlaganfallpatienten, usw.
Bei allen diesen Fahrten gilt: Vorherige Genehmigung der
Krankenkasse erforderlich!
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit
Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt
die Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin-
und/oder Rückfahrt fest.
Zuzahlungsregelung
Die bisherige 13 €-Regelung entfällt.
Grundsatz:
Je Fahrt sind vom Patienten 10 % der Beförderungskosten einer
verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten)
Beförderung mindestens 5 € , aber höchstens 10 € zu entrichten.
Kostet die Fahrt weniger als 5 €, ist der Fahrpreis zu
entrichten.
Ausnahme:
Patienten, die Ihre Belastungsgrenze überschritten haben,
sind für den Rest des Kalenderjahres von den Zuzahlungen
befreit, sofern sie eine Krankenkassenbescheinigung über das
Überschreiten der Belastungsgrenzen vorlegen.